KI-Kennzeichnung im PIM: Was der AI Act für Produkttexte und Produktbilder verlangt

KI-Kennzeichnung im PIM: Was der AI Act für Produkttexte und Produktbilder verlangt

Viele Hersteller und Händler lassen Produkttexte, Übersetzungen und Bilder inzwischen von KI erzeugen, oft direkt im PIM. Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung (AI Act). Am 2. Dezember 2026 endet zudem die Übergangsfrist für KI-Systeme, die schon vorher auf dem Markt waren. Dieser Beitrag zeigt, was für Produkttexte und Produktbilder gilt, wer kennzeichnen muss und was Ihr PIM dafür speichern sollte. Den Marktstand der KI-Funktionen in PIM-Systemen beschreibt unser Beitrag KI im PIM 2026.

Kurz zusammengefasst

  • Anbieter von KI-Systemen, die Texte oder Bilder erzeugen, müssen die Ergebnisse maschinenlesbar markieren (Art. 50 Abs. 2). Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt das ab dem 2. Dezember 2026.
  • Unternehmen, die KI einsetzen (Betreiber), müssen Deepfakes sichtbar kennzeichnen. Dazu können auch fotorealistische KI-Bilder echter Produkte gehören (Art. 50 Abs. 4).
  • Für KI-Texte gilt die Kennzeichnungspflicht nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Übliche Produktbeschreibungen und Werbetexte fallen nach überwiegender Einschätzung nicht darunter.
  • Auch wo keine Kennzeichnung nötig ist, bleibt das Wettbewerbsrecht: Ein KI-Bild darf das Produkt nicht besser zeigen, als es ist.
  • Kanäle stellen eigene Anforderungen. Google Merchant Center verlangt für KI-Bilder einen IPTC-Metadateneintrag und für KI-Titel und -Beschreibungen eigene Attribute.
  • Das PIM sollte je Text und Bild festhalten, ob KI beteiligt war, wer den Inhalt freigegeben hat und welche Metadaten an die Kanäle gehen.

Anbieter und Betreiber: Wer muss was tun?

Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und unter eigenem Namen in Verkehr bringen, und Betreibern, die es in eigener Verantwortung einsetzen. Ein PIM-Hersteller mit eingebauter Textgenerierung kann Anbieter sein. Das Unternehmen, das damit seine Produkttexte schreibt, ist Betreiber. Auch wenn Agenturen oder Freelancer das System im Auftrag bedienen, bleibt das beauftragende Unternehmen Betreiber.

PflichtWerWasAb wann
Art. 50 Abs. 1AnbieterChatbots und Produktberater müssen als KI erkennbar sein2. August 2026
Art. 50 Abs. 2AnbieterErzeugte Texte, Bilder, Audio und Video maschinenlesbar als KI-erzeugt markieren2. August 2026; für Systeme, die vorher auf dem Markt waren, 2. Dezember 2026
Art. 50 Abs. 4BetreiberDeepfakes sichtbar kennzeichnen; KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse kennzeichnen, außer bei menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung2. August 2026

Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 hat der Digital Omnibus zur KI-Verordnung eingeführt (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026). Sie gilt nur für die Markierungspflicht der Anbieter, nicht für die Kennzeichnung durch Betreiber. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen laut Kommission nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Verstöße gegen Artikel 50 können mit Bußgeldern bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

Produkttexte: meist keine Kennzeichnungspflicht

Für Texte verlangt Art. 50 Abs. 4 eine Kennzeichnung nur, wenn ein KI-Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Produkttitel, Produktbeschreibungen und Werbetexte sind überwiegend kommerziell. Kanzleien wie die IT-Recht Kanzlei und HÄRTING sehen sie deshalb in der Regel nicht als erfasst an.

Anders kann es bei Ratgebertexten, Sicherheits- und Warnhinweisen oder Beiträgen zu Gesundheit und Umwelt aussehen. Hier entfällt die Kennzeichnung, wenn ein Mensch den Text inhaltlich prüft und ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine reine Rechtschreibprüfung reicht dafür nach Angaben der Kommission nicht. Die Person muss den Inhalt fachlich bewerten und ihn freigeben, ändern oder ablehnen können.

Unabhängig davon muss der Anbieter der Textgenerierung seine Ergebnisse maschinenlesbar markieren. Funktionen, die nur bei der üblichen Bearbeitung helfen, etwa Korrekturen, sind davon ausgenommen.

Produktbilder: Wann ein KI-Bild ein Deepfake ist

Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 ein KI-erzeugter oder KI-manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Gegenstände sind ausdrücklich eingeschlossen, also auch Produkte.

FallEinschätzung
Echtes Produktfoto, KI nur für Freistellen, Farbkorrektur oder SkalierungIn der Regel kein Deepfake
Echtes Produktfoto vor einem KI-erzeugten Hintergrund oder in einer KI-SzeneMeist unproblematisch, solange Aussehen, Eigenschaften und Verwendung des Produkts zutreffend bleiben
Fotorealistisches KI-Bild eines real existierenden ProduktsKann ein Deepfake sein; sichtbare Kennzeichnung empfohlen
KI-Models oder KI-Personen, die echt wirkenUmstritten; vorsorgliche Kennzeichnung empfohlen
KI-Bild, das Farbe, Material, Größe oder Zubehör anders zeigt als die WareIrreführend nach § 5 UWG, auch mit Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss klar erkennbar sein und spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen. Eine rein maschinenlesbare Markierung reicht für Betreiber nicht. Die EU-Kommission hat dafür am 10. Juni 2026 zusammen mit einem freiwilligen Verhaltenskodex einheitliche EU-Symbole veröffentlicht, für vollständig KI-erzeugte und für teilweise KI-bearbeitete Inhalte.

Was die Kanäle verlangen

Neben der KI-Verordnung haben Marktplätze und Suchmaschinen eigene Regeln. Google Merchant Center verlangt für KI-erzeugte Produktbilder den IPTC-Eintrag DigitalSourceType mit dem Wert „trainedAlgorithmicMedia“. Vorhandene Einträge dürfen nicht entfernt werden. KI-erzeugte Titel und Beschreibungen gehören in die Attribute structured_title und structured_description, jeweils mit der Angabe digital_source_type „trained_algorithmic_media“.

Für das PIM heißt das: Die Herkunft eines Textes oder Bildes muss als Datenfeld vorliegen, damit der Export je Kanal das richtige Attribut befüllt. Und Bildmetadaten dürfen auf dem Weg vom DAM in Shop und Feed nicht verloren gehen, etwa durch Bildbearbeitung oder ein Content Delivery Network, das Metadaten entfernt.

Was Ihr PIM speichern sollte

  1. Herkunft je Feld und Bild: manuell, KI-erzeugt oder KI-bearbeitet, mit Datum und eingesetztem Modell oder Werkzeug.
  2. Freigabe: Wer hat den Inhalt fachlich geprüft und freigegeben? Das belegt die redaktionelle Verantwortung, wo sie nötig ist.
  3. Kennzeichnung je Kanal: ein Feld, ob ein Bild sichtbar gekennzeichnet werden muss, und die Ausgabe des EU-Symbols oder Hinweistexts im Shop.
  4. Metadaten erhalten: IPTC- und C2PA-Angaben der Bilder im DAM übernehmen und beim Export nicht entfernen.
  5. Kanalattribute: KI-Texte für Google in structured_title und structured_description ausgeben, statt sie unmarkiert in die Standardfelder zu schreiben.
  6. Bestand prüfen: Seit dem 2. August 2026 erzeugte Bilder auf Deepfake-Risiko durchsehen, vor allem fotorealistische Produkt- und Modelbilder.

Wie PIM und DAM dabei zusammenspielen, beschreibt unser Beitrag PIM und DAM: aus einer Hand oder getrennt?. Weitere Pflichtangaben für den Onlinehandel zeigt der Beitrag GPSR-Produktdaten.

Fragen an Ihren PIM-Anbieter

  • Markieren Ihre KI-Funktionen erzeugte Texte und Bilder maschinenlesbar, und wenn ja, wie? Gilt für Ihr System die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026?
  • Speichert das PIM je Attribut und Asset, ob KI beteiligt war, und lässt sich das filtern und exportieren?
  • Gibt es einen Freigabe-Workflow mit Protokoll, wer einen KI-Inhalt geprüft hat?
  • Bleiben IPTC- und C2PA-Metadaten beim Export und bei der Bildausgabe erhalten?
  • Können Sie KI-Texte für Google Merchant Center in structured_title und structured_description ausgeben?

Häufige Fragen

Müssen KI-generierte Produkttexte gekennzeichnet werden?

In der Regel nicht. Art. 50 Abs. 4 erfasst nur KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Übliche Produktbeschreibungen und Werbetexte fallen nach überwiegender Einschätzung nicht darunter. Bei Ratgeber- oder Warntexten kann es anders sein, außer ein Mensch prüft sie und das Unternehmen trägt die redaktionelle Verantwortung.

Müssen KI-generierte Produktbilder gekennzeichnet werden?

Wenn sie als Deepfake gelten, ja. Das kann bei fotorealistischen KI-Bildern echter Produkte oder echt wirkender Personen der Fall sein. Reine Bildbearbeitung wie Freistellen oder Farbkorrektur ist in der Regel kein Deepfake. Irreführende Darstellungen bleiben auch mit Kennzeichnung unzulässig.

Was passiert am 2. Dezember 2026?

Dann endet die Übergangsfrist für Anbieter von KI-Systemen, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Ab diesem Tag müssen auch sie erzeugte Inhalte maschinenlesbar markieren. Für Betreiber gilt die Kennzeichnungspflicht bei Deepfakes bereits seit dem 2. August 2026.

Wer ist Anbieter, wer Betreiber?

Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr, zum Beispiel ein PIM-Hersteller mit eingebauter Textgenerierung. Betreiber setzen es in eigener Verantwortung ein, zum Beispiel ein Hersteller, der damit seine Produkttexte schreibt. Arbeiten Agenturen im Auftrag, bleibt das beauftragende Unternehmen Betreiber.

Was verlangt Google Merchant Center?

KI-erzeugte Produktbilder brauchen den IPTC-Eintrag DigitalSourceType „trainedAlgorithmicMedia“. KI-erzeugte Titel und Beschreibungen gehören in die Attribute structured_title und structured_description mit der Angabe digital_source_type „trained_algorithmic_media“.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 4. November 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihren konkreten Fall rechtlich prüfen.

Quellen

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