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GPSR: Welche Produktdaten die EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, unmittelbar in allen EU-Staaten. Sie verlangt Angaben auf dem Produkt, in den Unterlagen und vor allem im Onlinehandel. Viele dieser Angaben sind Produktdaten, die in ein PIM gehören. Dieser Beitrag zeigt, welche Daten die GPSR verlangt, wer sie liefern muss und wie Sie sie im PIM abbilden. Die Grundbegriffe erklärt unser Wiki-Beitrag GPSR / Produktsicherheitsverordnung.
Kurz zusammengefasst
- Hersteller müssen Produkte mit Typ-, Chargen- oder Seriennummer kennzeichnen und Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift und eine elektronische Adresse angeben (Art. 9).
- Im Onlinehandel müssen diese Herstellerangaben, die Produktidentifikation mit Abbildung sowie Warn- und Sicherheitshinweise bereits im Angebot stehen (Art. 19).
- Für Produkte von Herstellern außerhalb der EU braucht es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur (Art. 4).
- Online-Marktplätze müssen Felder für diese Pflichtangaben bereitstellen und sie in der Produktliste anzeigen (Art. 22).
- Im PIM heißt das: Wirtschaftsakteure als eigene Datenobjekte, Identifikationsmerkmale und Sicherheitshinweise je Sprache als Pflichtfelder und eine Prüfung vor jeder Ausgabe.
Welche Angaben die GPSR verlangt
| Pflicht | Wer | Artikel | Was ins PIM gehört |
|---|---|---|---|
| Identifikation des Produkts (Typ-, Chargen- oder Seriennummer) | Hersteller | Art. 9 | Felder für Typ und Artikelnummer, Regel für Chargen- oder Seriennummer |
| Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift, elektronische Adresse | Hersteller | Art. 9 | Herstellerobjekt mit Adresse, E-Mail oder Kontaktformular, verknüpft mit dem Artikel |
| Kontaktdaten des Einführers | Einführer | Art. 11 | Einführerobjekt, verknüpft mit dem Artikel |
| Wirtschaftsakteur in der EU für Produkte von Herstellern außerhalb der EU | Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister | Art. 4 | Verantwortliche Person mit Kontaktdaten je Artikel oder Marke |
| Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in leicht verständlicher Sprache | Hersteller | Art. 9 | Dokumente und Hinweise je Sprache und Version |
| Angaben im Onlineangebot: Herstellerdaten, Produktidentifikation mit Abbildung, Warn- und Sicherheitshinweise | Wer online anbietet | Art. 19 | Kanalprofile, die diese Felder als Pflicht ausgeben |
| Felder für Pflichtangaben auf Marktplätzen | Online-Marktplätze | Art. 22 | Zuordnung der Pflichtfelder je Marktplatz |
Händler müssen prüfen, ob Hersteller- und Einführerangaben sowie die Identifikationsnummer vorhanden sind (Art. 12). Fehlen sie, dürfen sie das Produkt nicht verkaufen. Für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsregel (Art. 51).
Was im Onlineangebot stehen muss
Artikel 19 betrifft jeden, der Produkte im Fernabsatz anbietet, also Onlineshops, Marktplatzhändler und B2C-Kataloge. Bereits im Angebot müssen zu sehen sein:
- Name, eingetragener Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers,
- bei Herstellern außerhalb der EU Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU,
- Angaben zur Identifikation des Produkts, einschließlich einer Abbildung, des Typs und sonstiger Kennzeichen,
- Warn- und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Landes, in dem das Produkt angeboten wird.
In Deutschland gilt für Sicherheitsinformationen Deutsch als Sprache. Das angepasste Produktsicherheitsgesetz ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten und regelt unter anderem Sprachvorgaben und Sanktionen. Digitale Zusatzinformationen, etwa über einen QR-Code, ersetzen die Pflichtangaben nicht.
So bilden Sie die GPSR im PIM ab
- Wirtschaftsakteure als eigene Objekte: Legen Sie Hersteller, Einführer und verantwortliche Personen in der EU als eigene Datensätze an und verknüpfen Sie sie mit Marke oder Artikel. So ändern Sie eine Adresse an einer Stelle statt in Tausenden Artikeln.
- Identifikation als Pflichtfeld: Typ- oder Artikelnummer muss für jeden Artikel gefüllt sein. Halten Sie fest, ob zusätzlich eine Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt steht.
- Sicherheitshinweise je Sprache: Warnhinweise sind Texte mit Sprache und Version, keine Fußnote im Marketingtext. Hinterlegen Sie sie strukturiert, damit Shop und Marktplatz sie gezielt anzeigen können.
- Dokumente mit Sprache und Gültigkeit: Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter gehören mit Sprache, Version und Gültigkeitszeitraum in das PIM oder das angebundene DAM.
- Abbildung prüfen: Jeder online angebotene Artikel braucht mindestens ein Produktbild.
- Prüfung vor der Ausgabe: Legen Sie die GPSR-Felder als Pflicht je Kanal fest. Artikel ohne vollständige Angaben gehen nicht in den Shop oder auf den Marktplatz.
- Marktplatz-Zuordnung: Ordnen Sie die Felder den GPSR-Feldern der Marktplätze zu, damit die Angaben dort in der Produktliste erscheinen.
- Nachvollziehbarkeit: Halten Sie fest, welche Angaben wann an welchen Kanal gingen. Das hilft bei Rückfragen der Marktüberwachung und bei Rückrufen.
Was Händler und Marktplatzverkäufer prüfen sollten
- Liefern Ihre Lieferanten Hersteller-, Einführer- und Identifikationsangaben vollständig mit, zum Beispiel im BMEcat oder über ein Lieferantenportal?
- Werden Warnhinweise in der Sprache jedes Ziellandes geliefert?
- Erfasst Ihr Onboarding fehlende Angaben, bevor Artikel freigegeben werden?
- Können Sie bei einem Rückruf schnell alle betroffenen Artikel und Kanäle finden?
Was gilt für Schweizer Unternehmen?
Die GPSR ist EU-Recht und gilt nicht in der Schweiz. Wer aus der Schweiz in die EU verkauft, muss sie aber erfüllen. Weil die Schweiz kein EU-Mitglied ist, braucht es für solche Produkte einen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, dessen Angaben auch im Onlineangebot erscheinen. Mehr zu Schweizer Besonderheiten lesen Sie in unserem Beitrag PIM in der Schweiz.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die GPSR?
Seit dem 13. Dezember 2024, unmittelbar in allen EU-Staaten. In Deutschland ist das angepasste Produktsicherheitsgesetz am 19. Februar 2026 in Kraft getreten.
Welche Angaben müssen in einem Onlineshop stehen?
Name, Handelsname oder Marke, Post- und elektronische Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifikation einschließlich Abbildung sowie Warn- und Sicherheitshinweise in der Landessprache (Art. 19).
Gilt die GPSR auch im B2B-Geschäft?
Die GPSR betrifft Verbraucherprodukte. Dazu zählen auch Produkte, die vorrangig für Gewerbe gedacht sind, aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden können. Prüfen Sie Ihr Sortiment daraufhin; im Zweifel helfen IHK oder Rechtsberatung.
Brauche ich für die GPSR ein PIM?
Nicht zwingend. Bei vielen Artikeln, mehreren Sprachen und Kanälen ist ein PIM aber der einfachste Weg, die Angaben einheitlich zu pflegen, vor der Ausgabe zu prüfen und an Shop und Marktplätze zu liefern.
Was ist mit Produkten, die vor Dezember 2024 verkauft wurden?
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 nach damaligem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden (Art. 51). Für neue Ware gelten die neuen Regeln.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit
- IHK Köln: Produktsicherheit, Pflichten nach der GPSR
- Handelskammer Hamburg: Neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Stand: November 2026
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