Batteriepass ab Februar 2027: Welche Daten Ihr PIM liefern muss

Batteriepass ab Februar 2027: Welche Daten Ihr PIM liefern muss

Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede Batterie für leichte Verkehrsmittel, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, einen digitalen Batteriepass. Am selben Tag wird ein QR-Code auf allen Batterien Pflicht, auch auf Gerätebatterien. Der Batteriepass ist damit der erste Digitale Produktpass, der wirklich gilt. Viele seiner Angaben sind Modelldaten, die in ein PIM gehören. Dieser Beitrag zeigt, was im Batteriepass steht, wer ihn liefern muss und welche Daten aus PIM, ERP und Batteriemanagement kommen. Den größeren Rahmen beschreibt unser Leitfaden zum Digitalen Produktpass.

Kurz zusammengefasst

  • Rechtsgrundlage ist die Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Der Batteriepass gilt ab 18. Februar 2027 für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77 Abs. 1).
  • Ab demselben Tag müssen alle Batterien einen QR-Code tragen. Bei den drei Kategorien führt er zum Batteriepass, bei allen anderen zu Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Entsorgungsinformationen (Art. 13 Abs. 6).
  • Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur (Art. 77 Abs. 4).
  • Der Leitfaden der EU-Kommission (Version 2.0, August 2026) zählt 71 Datenpunkte. Je nach Kategorie sind 32 bis 49 davon im Februar 2027 Pflicht, weitere gelten nur in bestimmten Fällen.
  • Der Pass enthält Angaben zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie. Modelldaten kommen typischerweise aus dem PIM, Serien- und Produktionsdaten aus ERP oder MES, Zustandsdaten laufend aus dem Batteriemanagementsystem.
  • Noch offen sind unter anderem die Regeln für den Zugang mit berechtigtem Interesse, der CO2-Fußabdruck und die Rezyklatanteile. Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette wurden auf den 18. August 2027 verschoben.

Wer betroffen ist

Die Batterieverordnung unterscheidet fünf Kategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Den Batteriepass brauchen drei davon:

KategorieBeispieleBatteriepass ab 18.02.2027QR-Code ab 18.02.2027
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV)E-Bikes, E-Scooterjaja, führt zum Batteriepass
Industriebatterien über 2 kWhstationäre Speicher, Flurförderzeuge, Anlagenjaja, führt zum Batteriepass
ElektrofahrzeugbatterienAntriebsbatterien von Hybrid- und Elektroautosjaja, führt zum Batteriepass
Industriebatterien bis 2 kWh, GerätebatterienWerkzeugakkus, Batterien in Elektronikneinja, führt zu Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Entsorgungsangaben
StarterbatterienBleibatterien in Fahrzeugenneinja, unter anderem mit Angaben zu zurückgewonnenen Rohstoffen

Die Schwelle von 2 kWh gilt nur für Industriebatterien. Den Pass muss liefern, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Er kann andere Akteure, etwa einen Dienstleister, schriftlich bevollmächtigen, bleibt aber für richtige, vollständige und aktuelle Angaben verantwortlich (Art. 77 Abs. 4). Betroffen sind damit nicht nur Zellhersteller, sondern auch Hersteller von E-Bikes, Speichersystemen, Maschinen und Fahrzeugen, die Batterien in Verkehr bringen, sowie Importeure.

Die Fristen

TerminWas giltStand November 2026
18.08.2025Symbol für getrennte Sammlung auf allen Batterien (Art. 13 Abs. 4)gilt
16.07.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum EU-Register für Produktpässe; das Register ist seit Juli 2026 mit Testumgebung in Betriebgilt
18.08.2026 oder späterAllgemeine Kennzeichnung, Kapazität und Haltbarkeitsangaben (Art. 13 Abs. 1 bis 3), spätestens 18 Monate nach dem zugehörigen DurchführungsrechtsaktDurchführungsrechtsakt noch nicht erlassen
18.02.2027Batteriepass für LV-, Industrie- über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77)fest
18.02.2027QR-Code auf allen Batterien (Art. 13 Abs. 6)fest
18.02.2027Gerätebatterien in Produkten müssen vom Endnutzer, LV-Batterien von unabhängigen Fachleuten entnommen und ersetzt werden können (Art. 11)fest
18.08.2027Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unternehmen ab 40 Mio. € Nettoumsatz (Art. 47, 48), verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561fest
offenErklärung zum CO2-Fußabdruck (Art. 7), Rezyklatanteile, Zugangsregeln für Personen mit berechtigtem Interesse (Art. 77 Abs. 9)Rechtsakte fehlen; die betreffenden Datenpunkte bleiben im Februar 2027 leer

Branchenverbände fordern einen Aufschub des Batteriepasses. Einen Gesetzesvorschlag dazu gab es bis Anfang November 2026 nicht. Planen Sie deshalb mit dem 18. Februar 2027.

Was im Batteriepass steht

Den Inhalt legt Anhang XIII der Batterieverordnung fest. Die EU-Kommission hat ihn im Leitfaden „Digital Batteries Passport – data points by category“ (Version 2.0 vom 15. August 2026) in 71 Datenpunkte übersetzt. Für jede Kategorie steht dort, ob ein Datenpunkt Pflicht, optional, nur in bestimmten Fällen nötig oder im Februar 2027 noch nicht auszufüllen ist. Nach einer Auswertung des Leitfadens sind 46 Datenpunkte für Elektrofahrzeugbatterien Pflicht, 49 für LV-Batterien und 32 für Industriebatterien, dazu jeweils weitere bedingte Angaben. Der Leitfaden ist nicht verbindlich, aber die beste Vorlage für Ihr Datenmodell.

Die Angaben sind nach Zugriffsstufen getrennt (Art. 77 Abs. 2):

  • Öffentlich: unter anderem Hersteller, Batteriekategorie, Kennung, Gewicht, Kapazität, Chemie, gefährliche Stoffe, Leistung und Haltbarkeit sowie Hinweise zu Rücknahme und Recycling.
  • Personen mit berechtigtem Interesse, etwa für Reparatur, Wiederaufbereitung und Recycling: zum Beispiel detaillierte Zusammensetzung, Demontageanleitung, Sicherheitshinweise und Gesundheitszustand.
  • Benannte Stellen, Marktaufsicht und Kommission: zum Beispiel Prüfberichte.

Wer genau als Person mit berechtigtem Interesse gilt, soll ein Durchführungsrechtsakt regeln. Er war für den 18. August 2026 vorgesehen und ist noch nicht erlassen.

Technisch muss der Pass auf offenen Standards beruhen, maschinenlesbar und ohne Anbieterbindung austauschbar sein (Art. 77 Abs. 5). Er ist über den QR-Code erreichbar, der mit einer eindeutigen Kennung nach ISO/IEC 15459 verknüpft ist (Art. 77 Abs. 3). Diese Kennung lädt der Wirtschaftsakteur in das EU-Register für Produktpässe hoch (Art. 77 Abs. 10). Wird eine Batterie wiederaufbereitet oder umgenutzt, bekommt sie einen neuen Pass, der mit dem alten verknüpft ist. Nach dem Recycling erlischt der Pass.

Welche Daten aus dem PIM kommen

Der Batteriepass verbindet drei Arten von Daten. Die folgende Aufteilung ist typisch, im Einzelfall hängt sie von Ihrer Systemlandschaft ab:

AngabenEbeneTypische Quelle
Hersteller, Bevollmächtigter, Marke, Batteriekategorie, ModellkennungModellPIM
Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, MaterialzusammensetzungModellPLM oder Compliance-System, im PIM zusammengeführt
Nennkapazität, Spannung, Gewicht, Temperaturbereich, erwartete Lebensdauer und weitere LeistungswerteModellEntwicklung und Prüfberichte, gepflegt im PIM
Konformitätserklärung, Sicherheitshinweise, DemontageanleitungModell, je SprachePIM oder DAM als versionierte Dokumente
Rücknahme, Sammlung und RecyclingModell, je LandPIM
Seriennummer oder Charge, Herstellungsort und -datumEinzelne BatterieERP oder MES
Gesundheitszustand, Ladezyklen, Ereignisse wie UnfälleEinzelne Batterie, laufendBatteriemanagementsystem
CO2-Fußabdruck, RezyklatanteileModellÖkobilanz und Einkauf, sobald die Rechtsakte vorliegen

Das PIM ist damit nicht die Batteriepass-Plattform, aber die Quelle für den größten Teil der statischen Angaben. Die Plattform, die den Pass veröffentlicht, holt Modelldaten aus dem PIM, Einzeldaten aus ERP oder MES und Zustandsdaten aus dem Batteriemanagement. Das gleiche Muster gilt später für Produktpässe anderer Produktgruppen nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781.

In sechs Schritten zum Batteriepass im PIM

  1. Betroffenheit klären: Markieren Sie alle Artikel, die eine Batterie enthalten oder sind, und ordnen Sie jeder Batterie eine Kategorie und Kapazität zu. Damit sehen Sie, wo ein Pass und wo nur ein QR-Code nötig ist.
  2. Datenmodell anlegen: Bilden Sie die 71 Datenpunkte des Kommissionsleitfadens als Attributgruppe ab, mit Pflichtstatus je Kategorie und Zugriffsstufe je Attribut.
  3. Modell und Einzelstück trennen: Halten Sie im PIM die Modelldaten. Legen Sie fest, wie die Kennung der einzelnen Batterie aus ERP oder MES mit dem Modell verknüpft wird.
  4. Dokumente einbinden: Pflegen Sie Konformitätserklärung, Sicherheitshinweise und Demontageanleitung versioniert und je Sprache im PIM oder DAM.
  5. Ausgabe vorbereiten: Klären Sie Format und Schnittstelle zur Batteriepass-Plattform, die Vergabe der Kennung nach ISO/IEC 15459, den QR-Code und die Registrierung im EU-Register.
  6. Testen: Prüfen Sie Ihre Daten vor Februar 2027. Die kostenlose Testumgebung BatteryPass-Ready (Fraunhofer IPK, acatech, TU Berlin, GEFEG) prüft Vollständigkeit je Batteriekategorie, Datenaustausch und Registrierung.

Auch Händler sollten handeln: Ab Februar 2027 tragen alle Batterien einen QR-Code, und Kunden fragen nach den verlinkten Angaben. Für Angaben im Onlinehandel gilt zusätzlich die Produktsicherheitsverordnung, siehe unseren Beitrag GPSR-Produktdaten.

Fragen an Ihren PIM-Anbieter

  • Gibt es ein fertiges Datenmodell für den Batteriepass nach dem Kommissionsleitfaden, und wer pflegt es, wenn neue Rechtsakte kommen?
  • Wie bilden Sie Zugriffsstufen je Attribut ab (öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden)?
  • Welche Schnittstellen gibt es zu Batteriepass- oder DPP-Plattformen und zum EU-Register?
  • Wie verknüpfen Sie Modelldaten mit Kennungen einzelner Batterien aus ERP oder MES?
  • Wie werden Dokumente versioniert, damit jeder Pass auf die passende Fassung verweist?

Welche Systeme für Ihre Branche in Frage kommen, zeigen unsere Vergleiche für die Elektrobranche, den Maschinenbau, die Automobilbranche und den Großhandel.

Häufige Fragen

Ab wann gilt der Batteriepass?

Ab dem 18. Februar 2027 für alle Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542).

Brauchen Gerätebatterien einen Batteriepass?

Nein. Sie brauchen aber ab dem 18. Februar 2027 einen QR-Code, der zu Kennzeichnungsangaben, Konformitätserklärung und Informationen zu Rücknahme und Entsorgung führt (Art. 13 Abs. 6).

Wer ist für den Batteriepass verantwortlich?

Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur. Er kann andere schriftlich bevollmächtigen, bleibt aber für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich (Art. 77 Abs. 4).

Welche Daten kommen aus dem PIM?

Vor allem die Modelldaten: Hersteller, Kategorie, Chemie, gefährliche Stoffe, Kapazität, Gewicht, Leistungswerte, Dokumente wie Konformitätserklärung und Demontageanleitung sowie Rücknahmeinformationen. Seriennummern kommen aus ERP oder MES, Zustandsdaten aus dem Batteriemanagementsystem.

Wird der Termin verschoben?

Stand November 2026 nicht. Verschoben wurden nur die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, auf den 18. August 2027. Für CO2-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Zugangsregeln fehlen noch Rechtsakte; diese Angaben bleiben vorerst leer, der Pass selbst gilt trotzdem.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. November 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung), Art. 13 und Art. 77: EUR-Lex
  • EU-Kommission: Guidance Document „Digital Batteries Passport – data points by category“, Meldung vom 21.08.2026: single-market-economy.ec.europa.eu
  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für Produktpässe: EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2025/1561 (Verschiebung der Sorgfaltspflichten): EUR-Lex
  • Haufe: Batteriepass ab 2027, neue Testumgebung ist online (24.06.2026): haufe.de
  • Rödl & Partner: EU-Batterieverordnung, ab Februar 2027 kommt der digitale Batteriepass (12.03.2026): roedl.com
  • Arianee: The 71 data points of the EU Battery Passport (Auswertung des Leitfadens): arianee.com
  • Battery-Tech Network: Stand der Durchführungsrechtsakte (14.08.2026): battery-tech.net

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